Es fragt sich deshalb, ob dieser Beweis auch anderweitig erbracht werden kann. Grundsätzlich stellt die Anmeldung bei der Gemeinde ein wichtiges Indiz dar (vgl. Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17 [nachfolgend Vortrag], Bemerkungen zu Art. 17a Abs. 1, S. 6). Es sind jedoch auch andere Beweismittel denkbar und zulässig. Dies kann auch dem Formular Nr. 2b entnommen werden.