6 4.2 Gemäss der Hauptwohnsitzbestätigung der EG C.______ haben die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz seit dem 1. Februar 2016 an der Adresse E.______ in C.______. Die Bestätigung genügt damit offensichtlich nicht, um den Beweis der Begründung des Hauptwohnsitzes der Liegenschaft in C.______ vor Ablauf der Einzugsfrist am 6. Januar 2016 zu erbringen. Es fragt sich deshalb, ob dieser Beweis auch anderweitig erbracht werden kann.