4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass dem «Merkblatt betreffend nachträglicher Steuerbefreiung» entnommen werden könne, dass das Grundbuchamt von den Steuerpflichtigen weitere geeignete Beweismittel einverlangen werde, wenn es die im Formular Nr. 2b (Anmerkung: Formular betreffend Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer) abgegebenen Erklärungen als unzureichend erachte. Es sei ihnen jedoch bis heute nicht mitgeteilt worden, welche Beweismittel verlangt werden.