Schliesslich wäre es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, innert der einjährigen Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um eine Erstreckung der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG einzureichen. Aufgrund der fortwährenden Bautätigkeit war schon vor Ablauf der Frist klar, dass sie diese nicht würden einhalten können. Ein solches Gesuch um Fristerstreckung der Einzugsfrist ist jedoch unterblieben. Damit hätten die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz spätestens am 6. Januar 2016 im erworbenen Grundstück in C.______ begründen müssen. Die Einzugsfrist von einem Jahr ergibt sich bei einer verfügten Stundungsdauer von drei Jahren aus Art.