3.4 Das Grundbuchamt verfügte die Stundung der Handänderungssteuer aufgrund der eingereichten Selbstdeklaration der Beschwerdeführer und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Unterlagen. Da das Grundstück Nr. 1000 im Verfügungszeitpunkt bereits überbaut war, wurde die Stundungsdauer von drei Jahren korrekt verfügt. Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführer innert einem Jahr seit Eigentumserwerb ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Grundstück begründen mussten. Den eingereichten Unterlagen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine Einzugsfrist von zwei Jahren verlangt hätten.