habe das Grundbuchamt die Stundungsfrist von drei Jahren verfügt. Den Beschwerdeführern sei es offen gestanden, gegen diese Verfügung Beschwerde zu führen; die Verfügung sei jedoch in Rechtskraft erwachsen. Zudem hätten die Beschwerdeführer innert der verfügten Einzugsfrist um eine Fristverlängerung ersuchen können, was vorliegend unterblieben sei.