3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass die Ergänzung des Formulars Nr. 2a die Notare beziehungsweise die Parteien nicht davon befreie, den Sachverhalt beziehungsweise den (schlechten) Zustand der Gebäude im Vertrag darzulegen. Vorliegend habe sich der Kaufvertrag nicht zum Zustand des bestehenden Gebäudes geäussert. Dem Kaufvertrag habe entnommen werden können, dass auf der fraglichen Parzelle bereits ein Gebäude bestand. Im Vertrag seien zwar (allfällige) Erneuerungsarbeiten erwähnt worden. Er habe aber keinerlei Ausführungen enthalten, die darauf hätten schliessen lassen, dass das Haus derart renovationsbedürftig wäre, dass es einer unbebauten Parzelle gleich komme. Deshalb