4 ersten Räume bereit gewesen, so dass sie oft in der Baute übernachtet hätten. Der Telefonanschluss im neuen Heim sei am 11. November 2015 in Betrieb genommen worden. Im Dezember 2015 hätten sie sich in der vorherigen Wohngemeinde (Anmerkung: D.______) abmelden wollen, da sie nun ausschliesslich in der neuen Liegenschaft übernachtet hätten. Von Seiten der Gemeindeverwaltung seien sie gebeten worden, die Abmeldung erst im neuen Jahr vorzunehmen. Sie seien immer davon ausgegangen, dass die Einzugsfrist zwei Jahre betrage. Auch der «Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen» sei unter Ziff.