Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 1000 am 6. Januar 2015 erwarben. Das Gesuch um Stundung der geschuldeten Handänderungssteuer von Fr. 3'060.– wurde mit Verfügung vom 27. April 2015 gutgeheissen und die Steuer für die Dauer von drei Jahren gestundet. Gemäss der Hauptwohnsitzbestätigung der EG C.______ begründeten die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz am 1. Februar 2016 an der Adresse des erworbenen Grundstücks in C.______. 3.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 1000 nach dem Kauf noch habe renoviert werden müssen. Das Haus sei nach und nach renoviert worden. Ab August 2015 seien die