3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 19. April 2018. Das Grundbuchamt hob mit dieser Verfügung die Stundungsverfügung vom 27. April 2015 auf. Den Beschwerdeführern wurde die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 3'060.– zuzüglich Zins und Gebühr zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz gemäss der Bestätigung der Gemeinde am 1. Februar 2016 und somit erst nach Ablauf der einjährigen Einzugsfrist seit Eigentumserwerb begründet hätten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 1000 am 6. Januar 2015 erwarben.