2 D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das instruierende Rechtsamt der JGK fest, dass die Eingabe als Beschwerde behandelt wird. In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. In der Folge reichten sowohl die Beschwerdeführer als auch das Grundbuchamt verschiedene Stellungnahmen (teilweise mit Beilagen) ein, wobei sie an ihren Anträgen und Ausführungen festhielten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: