b Die Erwerberin oder der Erwerber hat dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Das Einhalten dieser Frist stellt nebst den in Art. 11a HG erwähnten Voraussetzungen ein weiteres Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a HG dar. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen nach Art. 11b HG vorliegen, ist die nachträgliche Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht werden. Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel