7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Der unterliegenden Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Nach der Praxisfestlegung des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2015 ist der Anteil der Gemeinde vom privaten Beschwerdeführer zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: