ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum BauG, 4. Aufl., Bern 2017, Band II, Art. 61 N. 4). 6. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die fragliche Grunddienstbarkeit nicht eintragungsfähig ist und das Grundbuchamt die Grundbuch-anmel- dung vom 10. Juli 2017 zu Recht teilweise abgewiesen hat.