5.3 Zum Einwand, der Grundbuchverwalter könne die Zulässigkeit der Umsetzung einer von der Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie erlassenen Bestimmung nicht überprüfen, zumal diese vom AGR als zulässig erachtet worden sei, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter ist, wie in E. 3 bereits ausgeführt wurde, verpflichtet, die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Rechtsgeschäfts zu überprüfen. Daran ändert nichts, dass das AGR die Bestimmung im GBR genehmigt hat. Das AGR hat im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, ob das GBR mit zivilrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen im Einklang steht (VGE 2009/380 vom 10. Juni 2010 E. 2.1; ALDO