So können die Stockwerkeigentümer gemeinsam vereinbaren, dass einzelne Stockwerkeigentümer an den im Rahmen der gemäss Art. 213 Abs. 5 GBR zulässigen Erweiterung entstehenden Räumen das Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung erhalten. Sowohl die Änderung der Wertquoten als auch die Änderung der Sonderrechte bedarf der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten, der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer, der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch, weil sie einer Eigentumsübertragung gleichkommen (Art. 712e Abs. 2 ZGB; AMÉDÉO