Die Übertragung einer solchen Erweiterungsmöglichkeit kann nur dadurch erfolgen, dass die Stockwerkeigentümer eine Änderung der Wertquoten oder eine Änderung der Sonderrechte vornehmen. So können die Stockwerkeigentümer gemeinsam vereinbaren, dass einzelne Stockwerkeigentümer an den im Rahmen der gemäss Art. 213 Abs. 5 GBR zulässigen Erweiterung entstehenden Räumen das Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung erhalten.