5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es hätten alle Stockwerkeigentümer bei der Errichtung der Dienstbarkeit mitgewirkt und dadurch implizit ihre Zustimmung zum Ausbau erteilt, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer zum Ausbau bewirkt nicht, dass einzelne Stockwerkeigentümer ihren Stockwerkanteil erweitern können. Die Übertragung einer solchen Erweiterungsmöglichkeit kann nur dadurch erfolgen, dass die Stockwerkeigentümer eine Änderung der Wertquoten oder eine Änderung der Sonderrechte vornehmen.