5. 5.1 Die Zulässigkeit der Übertragung gemäss Art. 213 Abs. 5 GBR wird an die Voraussetzung geknüpft, dass die Übertragung vorgängig als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf aArt. 94 BauV sowie Art. 32 BMBV. In diesen Bestimmungen wird statuiert, dass die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren können, dass die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen wird. Eine solche Übertragung ist jedoch nur zulässig, wenn die Grundstücke derselben Zone unmittelbar aneinander angrenzen. Im Unterschied zur hier zu beurteilenden Konstella-