Kommt einzelnen Stockwerkeigentümern die Befugnis zur eigenmächtigen Erweiterung ihrer im Sonderrecht stehenden Wohnung nicht zu, ist es ihnen naturgemäss auch nicht möglich, auf eine ihnen nicht zustehende Befugnis zu verzichten und diese durch die Errichtung einer Dienstbarkeit einem anderen Stockwerkeigentümer einzuräumen. Eine Dienstbarkeit, welche die Einräumung von Befugnissen vorsieht, die der bzw. dem Belasteten nicht zustehen, ist sachenrechtlich nicht zulässig. Sie widerspricht dem Grundsatz der Typenfixierung. Die vom Beschwerdeführer 2 beim Grundbuchamt angemeldete Grunddienstbarkeit ist infolge dessen nicht eintragungsfähig.