7 RENÉ BÖSCH, in Basler Kommentar, 2019, Art. 712a ZGB N. 1 und 10). Dies wäre mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 712a Abs. 2 ZGB nicht vereinbar (BGE 135 III 212 E. 3.2; BGer 5A_709/2010 E. 4). Kommt einzelnen Stockwerkeigentümern die Befugnis zur eigenmächtigen Erweiterung ihrer im Sonderrecht stehenden Wohnung nicht zu, ist es ihnen naturgemäss auch nicht möglich, auf eine ihnen nicht zustehende Befugnis zu verzichten und diese durch die Errichtung einer Dienstbarkeit einem anderen Stockwerkeigentümer einzuräumen.