712a Abs. 2 ZGB). Selbst wenn sich ein gemeinschaftlicher Teil im Inneren der Stockwerkeinheit befindet, verfügt der Stockwerkeigentümer nicht über das Recht, diesen baulich auszugestalten (AMÉDÉO W ERMELINGER, a.a.O., zu Art. 712a ZGB, N. 24 f.;