Das Recht auf bauliche Ausgestaltung der eigenen Stockwerkeinheit bezieht sich hauptsächlich auf den inneren Ausbau und beschränkt sich auf Gebäudeteile im Sonderrecht. Die bauliche Ausgestaltung der gemeinsamen Teile ist einer anderen Ordnung unterstellt. Ein Stockwerkeigentümer ist zwar in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen, d.h. zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume frei, darf aber keine gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (Art. 712a Abs. 2 ZGB).