Unproblematisch sind in der Regel Grundpfandrechte, die Nutzniessung und das Wohnrecht. Auch Personal- bzw. Grunddienstbarkeiten können fallweise eine Stockwerkeinheit belasten. Das beschränkte dingliche Recht muss jedoch dem Grundsatz der Typenfixierung Rechnung tragen. So ist es beispielsweise nicht möglich, den Stockwerkanteil mit einer übertragbaren persönlichen Dienstbarkeit zu belasten (AMÉDÉO WERMELINGER, a.a.O., zu Art. 712a ZGB, N. 68 f., mit Hinweisen). Das Recht auf bauliche Ausgestaltung der eigenen Stockwerkeinheit bezieht sich hauptsächlich auf den inneren Ausbau und beschränkt sich auf Gebäudeteile im Sonderrecht.