213 Abs. 5 GBR, Fassadenüberarbeitung und kleinere Grundrissanpassungen. Eine Dienstbarkeit auferlegt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entweder eine Duldungspflicht oder ein Verbot, gewisse Rechte auszuüben (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Eine Grunddienstbarkeit liegt vor, wenn die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks berechtigt ist (Art. 730 ff. ZGB). Aufgrund ihrer Beschaffenheit eignen sich Stockwerkeinheiten nicht für die Belastung durch alle vom Gesetzgeber vorgesehenen beschränkten dinglichen Rechte. Unproblematisch sind in der Regel Grundpfandrechte, die Nutzniessung und das Wohnrecht.