4.4 Im konkreten Fall geht es um die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zur Übertragung der nach GBR zulässigen Erweiterungsmöglichkeit der Hauptnutzfläche von den Stockwerkeinheiten 1000-1 und 1000-3 auf die Stockwerkeinheit 1000-2. Der Bauentscheid der Beschwerdeführerin 1 vom 22. Mai 2017 umfasst insbesondere die Bewilligung für Abbruch und Neubau Ökonomieteil, Ausbau und Sanierung des erhaltenswerten Wohnhauses, Neubau Carport, Anpassung Gartenanlage, Änderung des Zweckentfremdungsverbotes EWAP gemäss Art. 213 Abs. 5 GBR, Fassadenüberarbeitung und kleinere Grundrissanpassungen.