6 III 306 E. 3.2). Dem in Art. 712a ZGB und Art. 712b Abs. 1 ZGB näher umschriebenen Sonderrecht nicht zugänglich sind kraft Gesetzes unter anderem der Boden der Liegenschaft (und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird), die konstruktiv zentralen Bauteile sowie die Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Über gemeinschaftliche Teile können die Stockwerkeigentümer nur gemeinsam verfügen (AMÉDÉO W ERMELINGER, a.a.O., zu Art. 712a ZGB, N. 17 ff.).