23 Abs. 4 Bst. b GBV). Der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts ist in Bruchteilen anzugeben, wobei die Bruchteile einen gemeinsamen Nenner (z.B. 1/8, 1/8, 2/8 und 4/8) aufweisen müssen (Wertquote; Art. 712e Abs. 1 ZGB). Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können (Art. 712b Abs. 1 ZGB). Zu Lasten einer Stockwerkeinheit können eine Nutzniessung und gegebenenfalls ein Wohnrecht begründet werden (vgl. Art. 712c Abs. 2 ZGB). Zudem kann