712c ZGB, N. 102). Stockwerkeigentum ist eine besondere Ausgestaltung vom Miteigentum, die der Stockwerkeigentümerin oder dem Stockwerkeigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Miteigentumsanteile müssen zwingend als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie Stockwerkeigentum sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. b GBV). Dies geschieht, indem für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird (Art. 23 Abs. 4 Bst.