4.3 Der Grundsatz der Typengebundenheit statuiert zum Zweck der Klarheit und Übersichtlichkeit eine geschlossene Anzahl dinglicher Rechte, unter welchen die Rechtssubjekte zu wählen haben. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch den Grundsatz der Typenfixierung. Der Grundsatz der Typenfixierung besagt, dass der Gesetzgeber den Inhalt bestimmter sachenrechtlicher Institute, wie jenes des Stockwerkeigentums, in Teilbereichen zwingend festlegt (AMÉDÉO W ERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2019, zu Art. 712c ZGB, N. 102).