Ein Übertragung der Erweiterungsmöglichkeit ist insofern zulässig (vgl. dazu EVELYNE TOH-STADELMANN, Stockwerkeigentum und Zweitwohnungsgesetzgebung: Wurde das Kind mit dem Bad ausgeschüttet?, in Amédéo Wermelinger [Hrsg.], Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2018, S. 121 ff.).