Nach der Praxishilfe zur Zweitwohnungsgesetzgebung der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kantons Bern vom 21. März 2018 (BSIG Nr. 7/721.0/15.2) ist es möglich, ein Gebäude, welches in Stockwerkeinheiten aufgeteilt ist, abzureissen und mit einer um 30 % erweiterten Hauptnutzfläche wieder aufzubauen. Dabei dürfen die Grösse, die Raumeinteilung und die Wertquoten einzelner Stockwerkeinheiten geändert werden, solange keine zusätzlichen Einheiten bzw. Wohnungen geschaffen werden. Ein Übertragung der Erweiterungsmöglichkeit ist insofern zulässig (vgl. dazu EVELYNE TOH-STADELMANN, Stockwerkeigentum und Zweitwohnungsgesetzgebung: