5 um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden. Dabei stellen sich allerdings verschiedene Auslegungsfragen. Nach der Praxishilfe zur Zweitwohnungsgesetzgebung der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kantons Bern vom 21. März 2018 (BSIG Nr. 7/721.0/15.2) ist es möglich, ein Gebäude, welches in Stockwerkeinheiten aufgeteilt ist, abzureissen und mit einer um 30 % erweiterten Hauptnutzfläche wieder aufzubauen.