Diese Bestimmung hält fest, dass bei vor dem 7. September 1987 rechtmässig bestehenden oder bewilligten Gebäuden Art. 3 BauG gilt, und räumt die Möglichkeit ein, die Hauptnutzfläche von rechtmässig als Zweitwohnungen bestehenden Wohnungen um maximal 30 Prozent, höchstens aber um 30 m2 zu erweitern. Überdies erklärt sie die Übertragung der zulässigen Erweiterung pro Wohnung innerhalb desselben Gebäudes mit vorgängiger Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch als zulässig. 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzone