4. 4.1 Der Beschwerdeführer 2 beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, welche die Übertragung der zulässigen Erweiterungsmöglichkeit der Hauptnutzfläche von den Stockwerkeinheiten 1000-1 und 1000-3 auf die Stockwerkeinheit 1000-2 zum Inhalt hat. Er stützte sich dabei auf Art. 213 Abs. 5 GBR. Diese Bestimmung hält fest, dass bei vor dem 7. September 1987 rechtmässig bestehenden oder bewilligten Gebäuden Art. 3 BauG gilt, und räumt die Möglichkeit ein, die Hauptnutzfläche von rechtmässig als Zweitwohnungen bestehenden Wohnungen um maximal 30 Prozent, höchstens aber um 30 m2 zu erweitern.