Im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung unter anderem auf ihre Eintragungsfähigkeit zu prüfen (Art. 83 Abs. 2 Bst. f der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Eine Anmeldung ist abzuweisen, wenn sie sich auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stützt oder sich das angemeldete Recht seiner Natur nach nicht zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (BGE 124 III 341 E. 2b S. 343 f.; 119 II 16 E. 2a S. 17 f.; 114 II 324 E. 2b S. 326; je mit Hinweisen).