4 Grunddienstbarkeit im Grundbuch komme dem Stockwerkeigentümer aufgrund von Art. 213 Abs. 5 GBR zu. Die Tatsache, dass der einzelne Stockwerkeigentümer keine über den Innenausbau hinausgehende Berechtigung zum Ausbau der Wohnung habe, schliesse nicht aus, dass die jeder Stockwerkeinheit zustehende Ausbaufläche Gegenstand einer Übertragung darstellen könne. Die Umsetzung der Ausbaumöglichkeit bedürfe einer Baubewilligung durch die Gemeinde. Privatrechtliche Konsequenzen, die der Ausbau für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Folge habe, spielten dabei keine Rolle.