Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden könne die Zustimmung zum Ausbau und zur Anpassung der Wertquoten nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, die auch den Rechtsnachfolger binde, da es sich dabei um rein persönliche Rechte der Stockwerkeigentümer handle. Die Tatsache, dass Art. 213 Abs. 5 GBR sich an Art. 32 BMBV anlehne und die Eintragung einer Dienstbarkeit vorschreibe, vermöge nicht von der Beachtung des zwingenden Grundsatzes der Typenfixierung zu entbinden. 2.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2018 ergänzend vor, die Befugnis zur Nutzungsübertragung und zur Eintragung als