Weiter sei unbeachtlich, mit welcher Mehrheit die Stockwerkeigentümer bauliche Massnahmen beschliessen müssten, denn die bauliche Erweiterung als solche vergrössere das Sonderrecht der Stockwerkeinheit nicht. Für die Abänderung des Sonderrechts infolge baulicher Erweiterung bedürfe es stets einer öffentlich beurkundeten Zustimmungsvereinbarung und der Eintragung im Grundbuch. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden könne die Zustimmung zum Ausbau und zur Anpassung der Wertquoten nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, die auch den Rechtsnachfolger binde, da es sich dabei um rein persönliche Rechte der Stockwerkeigentümer handle.