2.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juni 2018 argumentiert das Grundbuchamt, für die Einteilung in positive und negative Dienstbarkeiten sei einzig die Sicht des belasteten Eigentümers zu beachten. Die Nutzungsübertragung stelle ein Unterlassen der Eigentumsrechtsausübung mit dem Inhalt einer Nutzungsbeschränkung dar. Weiter sei unbeachtlich, mit welcher Mehrheit die Stockwerkeigentümer bauliche Massnahmen beschliessen müssten, denn die bauliche Erweiterung als solche vergrössere das Sonderrecht der Stockwerkeinheit nicht.