Zudem sei der Ausbau der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung nicht rechtlich unmöglich, sondern lediglich von der Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer abhängig. Diese Zustimmung sei vorliegend durch die Einräumung der Dienstbarkeit erteilt worden und eine allfällige Anpassung der Wertquoten sei implizit im Dienstbarkeitsvertrag beschlossen worden. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, dass sich die in Art. 213 Abs. 5 GBR vorgesehene Nutzungsübertragung an diejenige nach aArt. 94 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) in der bis zum 25. Mai 2011 gültigen Fassung und Art. 32 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV;