Ausserdem sei unbestritten, dass zwischen Stockwerkeinheiten Grunddienstbarkeiten begründet werden könnten, sofern die Rechtsposition der anderen Stockwerkeigentümer nicht beeinträchtigt werde und die Stockwerkeinheit als Pfandobjekt nicht entwertet werde. Die zur Eintragung angemeldete Grunddienstbarkeit bewirke keine Entwertung. Zudem sei der Ausbau der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung nicht rechtlich unmöglich, sondern lediglich von der Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer abhängig.