Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es handle sich bei der zur Eintragung angemeldeten Grunddienstbarkeit um eine positive Dienstbarkeit, da der Eigentümer der belasteten Stockwerkeinheit dulde, dass der Eigentümer der berechtigten Stockwerkeinheit für seine Wohnungserweiterung einen Teil der ungenutzten Nutzungsfläche der belasteten Stockwerkeinheit verwende. Ausserdem sei unbestritten, dass zwischen Stockwerkeinheiten Grunddienstbarkeiten begründet werden könnten, sofern die Rechtsposition der anderen Stockwerkeigentümer nicht beeinträchtigt werde und die Stockwerkeinheit als Pfandobjekt nicht entwertet werde.