ZGB berechtigt, die in seinem Sonderrecht stehende Wohnung ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Die bauliche Erweiterung der Wohnung könne jedoch nur von allen Stockwerkeigentümern gemeinsam vereinbart werden. Verpflichte sich ein einzelner Stockwerkeigentümer durch die Errichtung einer Grunddienstbarkeit dazu, die bauliche Erweiterung seiner Wohnung zugunsten einer anderen Stockwerkeinheit zu unterlassen, so handle es sich dabei um den Verzicht auf eine Befugnis, die ihm alleine gar nicht zustehe. Eine solche Grunddienstbarkeit weise einen rechtlich unmöglichen Inhalt auf, weshalb sie aufgrund von Art. 20 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nichtig sei.