2. 2.1 Das Grundbuchamt wies die Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers 2 ab, soweit sie die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Übertragung der zulässigen baulichen Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 213 Abs. 5 GBR zum Inhalt hatte. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, nach dem Grundsatz der Typenfixierung gehe mit einer negativen Grunddienstbarkeit einher, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks sein Eigentumsrecht in gewisser Hinsicht nicht ausüben dürfe. Der Stockwerkeigentümer sei gemäss Art. 712a ZGB berechtigt, die in seinem Sonderrecht stehende Wohnung ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.