ZGB ist, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt. Diese fehlt vorliegend, geht es doch um die Eintragung eines dinglichen Rechts an Grundstücken ins Grundbuch, an denen die Beschwerdeführerin 1 nicht beteiligt ist. Sie ist daher nicht befugt, Beschwerde zu führen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Bauentscheid vom 22. Mai 2017 vom Beschwerdeführer 2 die Eintragung eines Dienstbarkeitsvertrages betreffend die Übertragung der zulässigen Erweiterung pro Wohnung im Grundbuch verlangt.