Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei zur Beschwerdeführung befugt, weil die Verfügung Auswirkungen auf die Anwendbarkeit ihres GBR habe. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich nicht um eine Behörde, die in Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erwähnt ist. Besonders berührt von einer Verfügung im Sinne von Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt.