2 muss durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse dürfte zu bejahen sein, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könnte (vgl. ISABELLE HÄNER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 12 ff.). Der Beschwerdeführer 2 ist als Verfügungsadressat von der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt.