1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist neben der kantonalen Aufsichtsbehörde und der Oberaufsichtsbehörde des Bundes jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 ZGB). Besonders berührt bedeutet, dass nicht jedermann die Beschwerde ergreifen kann. Ein Beschwerdeführer