Mit Schreiben vom 22. August 2017 forderte das Grundbuchamt den Notar auf, bezüglich eines Nebenraums eine Nachtragsbeurkundung vorzunehmen und die angemeldete Bereinigung von Anmerkungen sowie die Errichtung der Grunddienstbarkeit «Nutzungsübertragung» zurückzuziehen. Dieser Aufforderung kam der Notar in Bezug auf die Nachtragsbeurkundung eines Nebenraums zur Stockwerkeinheit 1000-3 sowie in Bezug auf den Rückzug der angemeldeten Bereinigung der Anmerkungen nach, nicht jedoch in Bezug auf die angemeldete Errichtung der Grunddienstbarkeit. Mit der fraglichen Grunddienstbarkeit soll die nach Art. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)